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Der Träger einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1 oder 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 7 erfüllen, soweit nicht in § 10 etwas anderes bestimmt ist.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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