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Beschäftigte in Einrichtungen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.
Zur Leistungserbringung ist in Einrichtungen zumindest die einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung und den Sozialleistungsträgern nach dem Elften oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zugrunde liegende personelle Ausstattung vorzuhalten. Auszubildende, Zivildienstleistende, Praktikantinnen und Praktikanten, Ableistende eines freiwilligen Sozialen Jahres sowie Personen, die im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten leisten, sind auf die vorzuhaltende personelle Ausstattung nicht anzurechnen.