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Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können
Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher,
Familienpflegerinnen und Familienpfleger,
Dorfhelferinnen und Dorfhelfer sowie
Gymnastiklehrerinnen und Gymnastiklehrer
auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.
Ebenso eingesetzt werden können Kindertagespflegepersonen,
die mindestens drei Jahre als durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Kindertagespflegeperson tätig waren oder
die über eine QHB-Qualifikation nach § 21 Absatz 2 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes verfügen, sofern die praxisbegleitende Tätigkeit als Kindertagespflegeperson mit Erlaubnis zur Kindertagespflege absolviert wurde.
Medienpädagogik,
Personen in praxisintegrierter Ausbildung für den Beruf staatlich geprüfte Kinderpflegerin beziehungsweise staatlich geprüfter Kinderpfleger können im zweiten…
Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
zumindest über eine Qualifizierung gemäß der Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte gemäß § 53c des Elften Buches…
Ergänzungskräften ist seitens der Träger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft zu absolvieren. Für alle…
ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.