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Personen, die innerhalb der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher den fachtheoretischen Prüfungsteil der Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, aber im Anschluss daran kein Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung abgeleistet haben und somit über keine staatliche Anerkennung verfügen, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, wenn die fachtheoretische Prüfung bei Beginn des Einsatzes bereits mehr als vier Jahre zurückliegt. Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2. Die Einsatzmöglichkeit nach diesem Absatz besteht nicht für Personen, welche das Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
Personen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung beziehungsweise einem abgeschlossenen Studium in den Fächern
Logopädie,
Motopädie,
Physiotherapie,
Ergotherapie,
Theaterpädagogik,
Kulturpädagogik,
Musikpädagogik
Religionspädagogik,
Sportpädagogik,
Kunstpädagogik,
Medienpädagogik,
Psychologie oder
Bildungswissenschaft
können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2.
In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die in § 6 genannten Ergänzungskräfte sowie Personen mit einer Ausnahmezulassung nach § 9 Absatz 2 auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, sofern sie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung vorweisen können. Weitere Voraussetzung ist eine 160h-Fortbildung gemäß § 3 Absatz 3.
Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei einem Träger angestellt sind und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses nach § 10 Absatz 2 der Personalverordnung in der bis einschließlich 5. Dezember 2024 geltenden Fassung auf Fachkraftstunden eingesetzt wurden, können nach dessen Maßgabe weiter bei demselben oder einem anderen Träger auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.
Familienpflegerinnen und Familienpfleger,
im zweiten Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Fachkraftstunden und
Sonderpädagogik,
in jeweils zweistündigen fächerbezogenen Ausbildungsgruppen und
zumindest über eine Qualifizierung gemäß der Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte gemäß § 53c des Elften Buches…
Als pädagogische Kräfte in den Tageseinrichtungen sollen sozialpädagogische oder weitere Fachkräfte und Ergänzungskräfte im Sinne der Personalverordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.