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Mit Blick auf den akuten und anhaltenden Personalmangel im Feld der Kindertagesbetreuung können nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 bis einschließlich 31. Dezember 2030 weitere Personen als pädagogisches Personal auf Fachkraft- beziehungsweise Ergänzungskraftstunden wie Personal im Sinne der §§ 5 und 6 eingesetzt werden.
Personen, die am 31. Dezember 2030 bei einem Träger angestellt sind und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses nach den §§ 11, 12 oder 14 in der am 31. Dezember 2030 geltenden Fassung eingesetzt wurden, können nach dessen Maßgabe weiterhin und dauerhaft auf Fach- beziehungsweise Ergänzungskraftstunden angerechnet werden.
Aufwendungen für Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal entsprechend § 84 Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, um die notwendige…
Personen, die sich auf eine Externenprüfung für den Beruf staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Erzieher und staatlich…
Als pädagogische Kräfte in den Tageseinrichtungen sollen sozialpädagogische oder weitere Fachkräfte und Ergänzungskräfte im Sinne der Personalverordnung…
Sofern eine unterstützende und begleitende Fachkraft im Sinne von § 6 nicht eingesetzt werden kann, haben bereits nach der Verordnung über niedrigschwellige…
Soweit dies erforderlich und geeignet ist, um den planmäßigen Betreuungsbetrieb aufrechtzuerhalten, kann das Landesjugendamt einem Träger erlauben, für einen…
Ergänzungskräften ist seitens der Träger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft zu absolvieren. Für alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.