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Soweit dies erforderlich und geeignet ist, um den planmäßigen Betreuungsbetrieb aufrechtzuerhalten, kann das Landesjugendamt einem Träger erlauben, für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen in allen Gruppenformen die Mindestbesetzung mit pädagogischem Personal durch den verstärkten Einsatz von Ergänzungskräften sicherzustellen. Voraussetzung hierfür ist, dass es zu Personalausfällen kommt, die auch bei einer pflichtgemäßen Personalplanung, die gemäß § 28 Absatz 1 Satz 5 des Kinderbildungsgesetzes gewöhnliche Ausfallzeiten berücksichtigt, nicht absehbar waren und dass der Personalengpass voraussichtlich nicht länger als sechs Wochen andauern wird. Mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft muss zu jeder Zeit in der Einrichtung anwesend sein. In Einrichtungen mit mehr als 60 Kindern pro Einrichtung muss mindestens eine weitere Fachkraft nach den §§ 4, 5 oder 9 Absatz 1 zusätzlich anwesend sein. In Gruppen mit Kindern unter drei Jahren oder Kindern mit oder mit drohender Behinderung soll eine weitere Fachkraft nach den §§ 4, 5 oder 9 Absatz 1 anwesend sein. Eine Erlaubnis nach Satz 1 ist vom Träger im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt beim Landesjugendamt zu beantragen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 kann in der Regel einmal pro Kindergartenjahr und Einrichtung erteilt werden.
Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von…
In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die in § 6 genannten Ergänzungskräfte sowie Personen mit einer Ausnahmezulassung nach § 9 Absatz…
Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes aus familiären Gründen regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten…
Mit Blick auf den akuten und anhaltenden Personalmangel im Feld der Kindertagesbetreuung können nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 bis einschließlich 31. Dezember…
Während der Betreuungszeiten sollen den Gruppen regelmäßig zwei pädagogische Kräfte zugeordnet sein. Grundsätzlich sollen diese in den Gruppenformen I und II in…
In erlaubnispflichtigen Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII oder sonstigen betreuten Wohnformen im Sinne des § 48a SGB VIII, in denen Kinder oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.