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Personen in praxisintegrierter Ausbildung für die Berufe staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Erzieher und staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger können
auf Ergänzungskraftstunden,
im zweiten Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Fachkraftstunden und
im dritten Ausbildungsjahr Jahr mit zwei Dritteln ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Fachkraftstunden
eingesetzt werden.
Personen im Berufspraktikum für die Berufe staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Erzieher und staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger können auf Ergänzungskraftstunden sowie mit der Hälfte ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Fachkraftstunden eingesetzt werden.
Personen in praxisintegrierter Ausbildung für den Beruf staatlich geprüfte Kinderpflegerin beziehungsweise staatlich geprüfter Kinderpfleger können im zweiten Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Präsenzzeit in der Einrichtung auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.
Studierende der in § 4 Absatz 2 genannten Studiengänge können
ab 60 Creditpoints und einem Praxisanteil von 200 Stunden in einer Kindertageseinrichtung auf Ergänzungskraftstunden und
ab 90 Creditpoints und einem Praxisanteil von 400 Stunden in einer Kindertageseinrichtung auf Fachkraftstunden
eingesetzt werden. Die Creditpoints nach Satz 1 müssen in mindestens drei der folgenden Studieninhalte nachgewiesen werden, wobei die Studieninhalte von Nummer 1 zwingend enthalten sein müssen:
Grundlagenwissen soziale Arbeit/Sozialpädagogik und Erziehung/Bildung,
Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,
Entwicklung, Lebenslagen, Lebenssituationen von Kindern,
(Entwicklungs-) Psychologie, Soziologie,
Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion,
Reflektion und (Selbst-) Evaluation.
Ein Einsatz ist jeweils auf maximal zwei Jahre befristet.
Personen, die sich auf eine Externenprüfung für den Beruf staatlich anerkannte Erzieherin beziehungsweise staatlich anerkannter Erzieher und staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger vorbereiten und die hierfür Kurse bei einem anerkannten Weiterbildungsträger belegen, können auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden, wenn sie gegenüber dem Träger schriftlich ihre Absicht zur Ablegung der Externenprüfung versichern. Ein Einsatz ist auf maximal zwei Jahre befristet.
Personen mit einem Defizitbescheid nach § 10 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW aus einem beruflichen Anerkennungsverfahren für einen der in § 4 Absatz 1 genannten Berufe, können parallel zu ihrem Anpassungslehrgang auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden. Ein Einsatz parallel zur Vorbereitung auf eine Eignungsprüfung ist entsprechend möglich, wenn die Person gegenüber dem Träger schriftlich ihre Absicht zur Ablegung der Eignungsprüfung versichert. Ein Einsatz ist auf maximal drei Jahre befristet.
Höherwertige Einsatzmöglichkeiten nach anderen Vorschriften dieser Verordnung bleiben unberührt.
Personen, mit einer abgeschlossenen Ausbildung beziehungsweise einem abgeschlossenen Studium in den Fächern
die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten betreffen,
Verwaltungslehrlinge, Verwaltungspraktikanten und Schulpraktikanten,
Betreuungs- und Beratungseinrichtungen für Patientinnen und Patienten, Familien und pflegende Angehörige,
Zuweisung im Rahmen der Ausbildung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle und
Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.