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Die Aufgaben der Ombudsstelle werden durch eine Ombudsperson wahrgenommen.
Die Bestellung der Ombudsperson erfolgt durch das zuständige Ministerium für die Dauer von vier Jahren. Die Ombudsperson bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der nachfolgenden Ombudsperson im Amt. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
Die Bestellung zur Ombudsperson setzt voraus, dass die Person aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben geeignet ist.
Eine Bestellung erfolgt nicht, wenn die Person in einer geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu einem Träger der praktischen Ausbildung oder einer anderen im Bereich der Pflege tätigen Einrichtung steht.