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Ordnungswidrig handelt, wer
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“ führt oder
wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der aufgrund von § 52 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Teil 7 Übergangsvorschriften