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Für jedes Verfahren erhebt die Schiedsstelle eine Verfahrensgebühr. Diese unterteilt sich in eine Grundgebühr von 500 bis 6.000 Euro und eine Auslagengebühr für die Entschädigung von Sachverständigen, Zeuginnen und Zeugen. Das vorsitzende Mitglied entscheidet über die zu erhebende Grundgebühr unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit sowie nach Bedeutung der Angelegenheit durch Beschluss.
Erfolgt eine gütliche Einigung oder die Rücknahme des Antrags gemäß § 10 Absatz 5 vor Schluss der mündlichen Verhandlung, bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dies gilt für nach § 10 Absatz 3 zurückgewiesene Anträge entsprechend.
Der Rechtsträger der Vertragspartei trägt die Verfahrensgebühr im Umfang ihres Unterliegens. Ist kein Verhältnis des Obsiegens oder Unterliegens feststellbar, tragen die Rechtsträger der Vertragsparteien des jeweiligen Verfahrens die Verfahrensgebühr zu gleichen Teilen. Die Verfahrensgebühr wird mit Zustellung des Beschlusses fällig.