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Für jedes Verfahren wird eine Gebühr zwischen 600 Euro und 6 000 Euro erhoben.
Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Parteien trifft der Vorsitz durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Zustellung des Beschlusses nach § 9 Absatz 1 Satz 1 fällig.
Für jedes Verfahren wird eine Gebühr zwischen 600 Euro und 6 000 Euro erhoben.
Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Vertragsparteien trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle durch…
Die Gebühr für das Verfahren beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 5 000 Euro. Die Gebühr wird von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt. Die Höhe der…
Für jedes Verfahren erhebt die Schiedsstelle je nach Aufwand eine Gebühr von 50 bis 2.500 Euro.
Die Entscheidung über die zu erhebenden Gebühren trifft der Vorsitzende der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle durch Beschluß; sie wird mit…
Die Entscheidung über die Höhe der Verfahrensgebühr und deren Verteilung auf die Parteien trifft die oder der Vorsitzende unter angemessener Berücksichtigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.