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Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. Ferner können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. §§ 22 und 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung.