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Der Prüfungsausschuss setzt auf Grund der Leistungen, die die Bewerberin oder der Bewerber in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erzielt hat, für jedes Prüfungsfach die Endnote fest. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gehen zu gleichen Teilen in die Endnote ein; bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 ist die bessere Note festzusetzen.
Der Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest, nachdem er die Endnoten festgesetzt hat.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.
Die Prüfung ist auch bestanden, wenn die Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers in nicht mehr als einem Fach mangelhaft sind, sofern die Minderleistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Eine mangelhafte Leistung in einem der Fächer der schriftlichen Prüfung (§ 10 Abs. 1, 2 und 4) muss durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.
Der allgemeine Prüfungsausschuss setzt auf Grund der Leistungen, die in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung erzielt wurden, für…
Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der praktischen und der mündlichen Prüfung fest und bestimmt, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden…
Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es sei…
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht ist. Im Übrigen ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
Der Prüfungsausschuss ermittelt das Gesamtergebnis, indem er das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit drei und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit zwei…
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.