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Latinum, Graecum und Hebraicum werden nach bestandener Abiturprüfung zuerkannt, wenn in diesen Fächern eine erfolgreiche Prüfung abgelegt worden ist.
Bei nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden, wenn in sieben Fächern, darunter Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und Geschichte oder einem anderen gesellschaftswissenschaftlichen Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungskursfach, mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung und kein Fach mit null Punkten bewertet sein. Eine besondere Lernleistung findet keine Berücksichtigung.
Die Bedingungen für die Zuerkennung der Berechtigungen nach Absatz 1 legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift fest.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Latinum, Graecum und Hebraicum werden mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste…
Einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der die Externenprüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) nicht bestanden hat, wird…
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. Sie lässt die Prüflinge zur Prüfung zu.
Abweichend von § 6 Absatz 4 kann eine Schülerin oder ein Schüler zu einer Nachprüfung in den Prüfungsfächern im Abschlussverfahren zugelassen werden. Dies gilt…
Latinum, Graecum und Hebraicum werden mit dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste…
durch die Verbesserung der Note in einem Fach um eine Notenstufe die Voraussetzungen für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 15 Absatz 1 und 2 erfüllt würden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.