PolBeauftrG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 21 PolBeauftrGInkrafttretenGesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag § 20Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 20