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Diese Verordnung regelt den Qualifizierungsbedarf und die Durchführung der polizeifachlichen Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen gemäß § 13a Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes zur Einstellung in den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit Näheres regelt das jeweilige Qualifizierungskonzept.
dem fachlichen Schwerpunkt des cyberkriminalistischen Dienstes und
dem fachlichen Schwerpunkt des wirtschaftskriminalistischen Dienstes.