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Die Qualifizierungsmaßnahme wird entsprechend dem Qualifizierungsbedarf durch die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (Träger der Qualifizierungsmaßnahme) in Kooperation mit der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und der Landespolizeidirektion durchgeführt.
Die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme, soweit sie nicht der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz oder der Landespolizeidirektion obliegt.
Die Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz ist für die Erstellung des jeweiligen Qualifizierungskonzepts, für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der fachtheoretischen Lehrgangsinhalte gemäß § 5, der berufspraktischen Unterweisungen gemäß § 6 sowie für die damit verbundenen Leistungskontrollen gemäß § 8 Absatz 1 und 4 zuständig.
Die Landespolizeidirektion ist zuständig für die Durchführung der Praktika gemäß § 7 und § 8 Absatz 5.
Die Entscheidung über die Zulassung zur polizeifachlichen Qualifizierungsmaßnahme mit Leistungskontrollen trifft die oberste Dienstbehörde. Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.
Die oberste Dienstbehörde hat für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Qualifizierungsmaßnahme einen Qualifizierungsplan zu erstellen, der mit der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes, der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz und der Landespolizeidirektion abzustimmen ist.
Die oberste Dienstbehörde kann bereits mit Leistungskontrollen an einer Hochschule, Fachhochschule oder einer vergleichbaren Einrichtung absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen, die inhaltlich ganz oder teilweise den Lehrgangs- und Studieninhalten entsprechen, auf Antrag anerkennen.