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Das Land meldet den Bedarf für die Beschaffung von Gegenständen nach § 8 so rechtzeitig beim Bundesministerium des Innern an, dass er bei der Aufstellung des Bundeshaushaltsplans berücksichtigt werden kann.
Das Bundesministerium des Innern prüft die Beschaffungsanforderungen des Landes im Rahmen der Ausstattungsnachweisung. Es kann für ein Haushaltsjahr erhobene und anerkannte Beschaffungsanforderungen auf nachfolgende Haushaltsjahre verschieben.