§ 20 NRW-33940Verordnung zur Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Krankenkassenfachwirtin, zum Krankenkassenfachwirt, Geprüfte Berufsspezialistin, Geprüfter Berufsspezialist in der gesetzlichen Krankenversicherung im Land Nordrhein-Westfalen (Fortbildungsprüfungsverordnung Krankenkassenwirtin, Krankenkassenfachwirt –FPVO-KKFW)
Werden mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, ordnet die zuständige Stelle die Prüflinge den einzelnen Prüfungsausschüssen zu. Die zuständige Stelle soll…
§ 13 PO-A NRWPrüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversicherungsfachangestellte
Die Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen sind den Prüfungsausschüssen nach Fachrichtungen und nach örtlichen Gesichtspunkten zuzuweisen. Die zuständige Stelle…
§ 11 Abs. 4 PSVO NRWVerordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten
Die Prüflinge sind in der Abschlussprüfung den Prüfungsausschüssen nach Fachrichtungen und nach örtlichen Gesichtspunkten zuzuweisen. Die zuständige Stelle soll…
§ 19 Abs. 1 SächsFwAPOSächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Prüfungsbehörde bestimmt die Anzahl der Prüfungsgruppen für die Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfungen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses…
§ 5 Abs. 2 RettSanAPV SL 2023Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern Vom 30. Mai 2023*)
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsstätte die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie deren Stellvertreterinnen…