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Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Der Ausbildende erhält eine Mehrausfertigung des Bescheides. In dem Bescheid sind die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Leistungen und gegebenenfalls das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis anzugeben. Auf die Bestimmungen des § 34 ist hinzuweisen.
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie die Ausbildenden von der zuständigen Stelle einen…
Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche…
Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von der zuständigen Stelle einen Bescheid, der Ausbildende eine…
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter einen schriftlichen Bescheid.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhalten der Prüfling und die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter sowie die bzw. der Ausbildende von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.