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1Die Absicht, die Schule aufzulösen oder abzubauen, hat der Träger einer Ersatzschule so frühzeitig wie möglich anzuzeigen. 2Der Zeitpunkt ist so festzusetzen, dass der Eintritt der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht erschwert wird.
Ersatzschulen, die staatliche Finanzhilfen erhalten, können nur zum Ende des Schuljahres aufgelöst oder abgebaut werden. 3. Abschnitt Ergänzungsschulen