Gesetz Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) Vom 30. Januar 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985
(1)
Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen im Sinne des § 5 sind.
(2)
Ergänzungsschulen dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann.
§ 14 PrivSchGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen