Gesetz Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) Vom 30. Januar 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985
(1)
Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Schulaufsichtsbehörde vom Schulträger mindestens drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.
(2)
Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 15 PrivSchGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen