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Die Schulaufsichtsbehörde kann einer Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges öffentliches Interesse besteht, die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn der Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt wird.
Mit der Anerkennung erhalten die Ergänzungsschulen das Recht, nach den von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen.
Soweit Ergänzungsschulen zu dem Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums gehören, ist bei den Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 das Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium herbeizuführen.