Gesetz Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) Vom 30. Januar 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985
(1)
Lehrkräfte der Schulen in freier Trägerschaft im Sinne der §§ 23 und 24 sind alle Lehrkräfte, die an Schulen in freier Trägerschaft unterrichten und nicht vom Land Ersatzschulen zur Dienstleistung zugewiesen oder zur Unterrichtserteilung an Ersatzschulen beurlaubt sind.
(2)
Als Lehrkräfte gemäß Absatz 1 gelten auch Hilfskräfte, die für die Durchführung eines geordneten Lehrbetriebs erforderlich sind (Lehrhilfskräfte).
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