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(Zu § 7 Abs. 1 Buchst. a) PrivSchG) Die Privatschule steht in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter einer entsprechenden öffentlichen Schule zurück, wenn sie hinsichtlich des Aufbaues und der Aufgabe, der Dauer des Bildungsganges, der Lehrpläne und des Lehrstoffes, der Unterrichts- und Erziehungsmethoden, der inneren Gestaltung der Schule (z.B. Stundenzahl, Klassenfrequenz, Ferienplan) sowie der Ausstattung mit Lehrmitteln und Inventar mit der entsprechenden öffentlichen Schule übereinstimmt. Abweichungen in den Lehrplänen und im Lehrstoff, in den Unterrichts- und Erziehungsmethoden sowie in der inneren Gestaltung und in der Ausstattung der Schule sind zulässig, wenn hierdurch die Gleichwertigkeit mit der entsprechenden öffentlichen Schule nicht beeinträchtigt wird (§ 5 Abs. 2 PrivSchG).
Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer ergeben sich aus § 23 Abs. 2 PrivSchG.