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Lehrkräften der Ergänzungsschulen kann die Ausübung ihrer Tätigkeit durch die Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn die fachliche Vorbildung erhebliche Mängel aufweist oder wenn in der Person der Lehrkraft Gründe vorliegen, die bei Lehrkräften der öffentlichen Schulen zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen könnten