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1Die Zuweisung (§ 25 Abs. 1) bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. 2Sie ist auf Antrag der Lehrkraft oder des Schulträgers aufzuheben. 3Der Antrag muss spätestens am 31. März der Schulaufsichtsbehörde vorliegen. 4Die Aufhebung der Zuweisung ist in der Regel nur zum Ende des Schuljahres zulässig. 5Die Schulaufsichtsbehörde kann aus dringendem dienstlichem Bedürfnis die Zuweisung auch ohne Antrag aufheben.
Die zugewiesene Lehrkraft hat die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Lehrkraft an einer entsprechenden öffentlichen Schule.
1Die Leiterin oder der Leiter der Schule in freier Trägerschaft ist der zugewiesenen Lehrkraft gegenüber weisungsberechtigt. 2Bei Überschreitung des Weisungsrechts kann die Lehrkraft ohne Ersatzgestellung zurückgezogen werden.
Im Übrigen sind auf die Zuweisung die Bestimmungen über die Versetzung entsprechend anzuwenden.