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Die Schulaufsichtsbehörde kann die Unterrichtserteilung an freien Einrichtungen und den Privatunterricht untersagen, um Schäden oder Gefahren abzuwenden, die durch Mängel in der persönlichen Zuverlässigkeit oder in den Fähigkeiten der oder des Unterrichtenden den Schülerinnen und Schülern oder der Allgemeinheit drohen.
Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und der Privatunterricht den allgemeinen gesetzlichen und polizeilichen sowie den für Einzelunterrichtszweige erlassenen besonderen Bestimmungen. 8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten