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Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 4 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Funktionsleistungsbezüge) werden für folgende Ämter gewährt: Die Höhe der jeweiligen Funktionsleistungsbezüge wird aufgrund von Zielvereinbarungen für die Universität und die Fachhochschule mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, für die künstlerischen Hochschulen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur festgelegt.
für die Präsidentin/den Präsidenten der Universität des Saarlandes,
für die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes,
für die Präsidentin/den Präsidenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
für die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
für die Rektorin/den Rektor der Hochschule für Musik Saar,
für die Rektorin/den Rektor der Hochschule der Bildenden Künste Saar.
Die Gewährung und die Höhe von Funktionsleistungsbezügen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung, die nicht den in Absatz 1 genannten Ämtern zugeordnet sind, regelt die Hochschule in ihren Richtlinien nach § 4 Abs. 2. Dabei kann sie festlegen, dass Funktionsleistungsbezüge ganz oder teilweise auf der Grundlage von schriftlich oder elektronisch festgehaltenen Zielvereinbarungen zwischen der Hochschulleitung und der Professorin/dem Professor gewährt werden können.