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Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 1, als Jahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2, als Abgangszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 3 und 4 und als Abschlusszeugnisse nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt.
Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Zeugnisnoten.
Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellte Abgangszeugnisse enthalten außerdem Noten über Verhalten und Mitarbeit. Jahreszeugnisse, ausgenommen das Jahreszeugnis der Klassenstufe 5, enthalten folgende Eintragung:
Bei Versetzung:„Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt.“
Bei Nichtversetzung:„Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt.“
Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Realschule vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlässt oder wechselt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3. Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der im letzten Halbjahreszeugnis bzw. Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung. Verlässt ein Schüler/eine Schülerin die Schule zum Ende des Schuljahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, so ist von der abgebenden Schule über die Versetzung zu entscheiden; versetzte Schüler/Schülerinnen erhalten einen entsprechenden Vermerk im Abgangszeugnis; nicht versetzte Schüler/Schülerinnen erhalten ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung und gegebenenfalls dem Vermerk, dass der Schüler/die Schülerin gemäß § 14 Abs. 2 die Realschule verlassen muss.
Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die beim Verlassen der Schule die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 4. Dies gilt auch für Schüler/Schülerinnen, die von der Schule abgehen, nachdem sie die Abschlussprüfung nicht bestanden haben. Eine Bemerkung, dass der Schüler/die Schülerin die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.
Das Abschlusszeugnis der Realschule (Anlage 5) erhalten Schüler/Schülerinnen, die sich mit Erfolg der Abschlussprüfung unterzogen haben.
Ein Schüler/Eine Schülerin der Klassenstufe 10, der/die diese Klassenstufe und die Abschlussprüfung wiederholt hat, um die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe zu erwerben, und die angestrebte Berechtigung nicht erworben hat, erhält ein Abgangszeugnis, das die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erreichten Endnoten ausweist; das Zeugnis enthält keinen Vermerk über den erreichten Abschluss. Dieser Schüler/Diese Schülerin erhält kein neues Abschlusszeugnis.