Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
abweichend von § 2 eine zuständige Stelle für die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters zu bestimmen und
die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren und das Verfahren zu ihrer Anerkennung, auch länderübergreifend, sowie die Anforderungen an die regelmäßige Fortbildung im Sinne von § 3 Absatz 5 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zu regeln.
In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln.
über die in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Qualifikationen verfügt,
Standards für den organisatorischen Rahmen und die Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung,
Bis zum 31. Juli 2017 können Personen, die eine vom Freistaat Sachsen anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement