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Die nach § 3 zuständige Stelle führt für das Saarland ein Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter und Prozessbegleiterinnen.
Auf Antrag kann die verzeichnisführende Stelle örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte von psychosozialen Prozessbegleitern und Prozessbegleiterinnen in das Verzeichnis aufnehmen.