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Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bemisst sich als mit dem Faktor 0,7708 multiplizierte Summe des nach § 30 errechneten Ruhegelds und eines jährlichen, aus der bisherigen Beitragsleistung abgeleiteten Zuschlags. Dabei werden für die Berechnung nach § 30 im laufenden und im vorhergegangenen Kalenderjahr geleistete Einzahlungen (Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen) anteilig nur bis zur Höhe des Regelbeitrags (§ 17 Abs. 1) bewertet; darüber hinausgehende freiwillige Mehrzahlungen werden ohne Zinsen zurückgezahlt. Satz 2 gilt nicht, wenn die Berufsunfähigkeit durch Unfall ausgelöst wurde.
Der Zuschlag zum Ruhegeld ergibt sich aus der nach Monaten berechneten Bewertung eines Zurechnungsbeitrags (Absatz 3) für die Zeit zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungszeitraum). Für die Bewertung gilt § 30 Abs. 2 entsprechend.
Zurechnungsbeitrag ist derjenige Teil des bei Ende der Beitragspflicht (§ 16) geltenden Regelbeitrags, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Summe der jährlich bis zur Höhe des 1,5-fachen jeweiligen Regelbeitrags geleisteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen, die der Bemessung des Ruhegelds nach § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zugrunde liegen, zur Summe der Regelbeiträge des Zeitraums steht, für den Beitragspflicht bestand. Für die Berechnung nach Satz 1 bleiben ermäßigte Beiträge nach § 18 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie die zum Zeitraum ihrer Leistung gehörenden Regelbeiträge unberücksichtigt, wenn dies für das Mitglied günstiger ist. Wurde vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beendet, so gilt Satz 2 entsprechend für Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung entrichtet worden sind.
Tritt Berufsunfähigkeit in den ersten zehn Jahren der Mitgliedschaft, jedoch vor Vollendung des 45. Lebensjahres ein (Frühinvalidität), so ist Zurechnungsbeitrag mindestens die Hälfte des maßgebenden Regelbeitrags. Dies gilt nicht, wenn bei Eintritt der Berufsunfähigkeit Für Geburten leiblicher Kinder des Mitglieds verlängert sich der Zehn-Jahres-Zeitraum für die Mutter, auf gemeinsamen Antrag statt dessen für den Vater des Kindes, um jeweils drei Jahre.
das Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist und neben der pflichtversicherten Beschäftigung oder einem sonstigen pflichtversicherten Tatbestand keine berufliche Tätigkeit im Sinn des § 27 Abs. 1 Satz 2 ausübt,
die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 vorliegen.
Für Mitglieder und ehemalige Mitglieder mit Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft gemäß § 29 Abs. 1 wird der nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Wert mit der Anzahl aller vollen Kalendermonate der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt ohne Zurechnungszeiten vervielfältigt und durch die Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten bei allen beteiligten Versorgungsträgern im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (Abl. EWG Nr. L 149, S. 2) geteilt. Bei der Ermittlung der Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten werden auch Zeiten ab dem 30. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten zum Ansatz gebracht, sofern sie nicht schon durch tatsächlich zurückgelegte Zeiten belegt sind.
Der Anspruch auf den Zuschlag aus Zurechnung besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls das Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug ist, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und das Mitglied auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hingewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn die für die letzten drei Jahre der beitragspflichtigen Zeit rückständigen Beiträge innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Ruhegeldantrags nachgezahlt werden. Die nachentrichteten Beiträge werden mit Beginn des folgenden Kalenderjahres versorgungswirksam. Der Anspruch auf den Zuschlag aus Zurechnung besteht ferner für einen Zeitraum von 3 Jahren nicht, wenn Beiträge erlassen worden sind; Satz 1 bleibt unberührt.