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Das jährliche Ruhegeld bemisst sich nach Prozentsätzen der für die Zeit bis zum Ende der Beitragspflicht entrichteten Beiträge und der wirksam geleisteten freiwilligen Mehrzahlungen (Bewertung).
Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes hängt vom Lebensalter ab, in dem die Einzahlung geleistet wurde; maßgebend ist der Tag des Zahlungseingangs. Der jeweils zutreffende Bewertungsprozentsatz geht aus Tabelle 1 hervor.
Das nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Ruhegeld erhöht sich wie folgt: Für Anwartschaften beschlossene Anpassungen gelten bis zum Beginn von Versorgungsleistungen auch für die nach den Nummern 1 und 2 errechneten Erhöhungsbeträge.
Wurde für Zeiten früherer Berufsunfähigkeit beim Ruhegeld für Berufsunfähigkeit ein Zuschlag aus Zurechnung im Sinn des § 31 gewährt, wird der Zurechnungsbeitrag für die Zeit der früheren Berufsunfähigkeit mit dem aus Tabelle 1 sich ergebenden Prozentsatz bewertet.
Bei Aufschub des Ruhegeldbezugs (§ 26 Abs. 2) werden die nicht in Anspruch genommenen Ruhegelder nach Tabelle 3 bewertet; der Zeitpunkt der Bewertung ist jeweils derjenige, zu dem die Ruhegelder fällig geworden wären. Während der Aufschubzeit geleistete freiwillige Mehrzahlungen werden ebenfalls nach Tabelle 3 bewertet. Die Erhöhung des Ruhegeldes wird zum Ende jeweils eines Aufschubjahres oder zu den in § 26 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 genannten Zeitpunkten wirksam.
Für ein Altersruhegeld, das unmittelbar an ein Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit anschließt, werden nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit wirksam entrichtete freiwillige Mehrzahlungen sowie freiwillige Mehrzahlungen, die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 von der Bewertung für das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ausgeschlossen sind und nicht erstattet wurden, zusätzlich bewertet. Der hieraus sich ergebende Betrag wird dem bisher gezahlten Ruhegeld hinzugerechnet.
Wird vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch genommen (§ 28), so unterliegt das nach den vorstehenden Absätzen errechnete Ruhegeld für jeden Monat des Ruhegeldbezugs vor dem in § 26 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt einem versicherungstechnischen Abschlag. Die Höhe des Abschlags ergibt sich aus Tabelle 2. Die Kürzung des Ruhegelds gilt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs.
Das Altersruhegeld (§ 26 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 6 Satz 3) sowie das vorgezogene Altersruhegeld (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 5) werden auf Antrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs um 20 v.100 erhöht, wenn das Mitglied nachweist, dass es im Zeitpunkt des Ruhegeldbeginns nicht verheiratet war. Der Antrag kann nach Beginn des Bezugs der erhöhten Versorgungsleistung nicht mehr widerrufen werden.
Die Tabellen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Satzung.