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In Versorgungsfällen, die vor einer Änderung des § 31 eingetreten sind, bemisst sich das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit mindestens nach den bis zum Änderungszeitpunkt geltenden Bestimmungen. Dies gilt auch für Versorgungsfälle, die in den ersten fünf der Änderung nachfolgenden Jahren eintreten, sofern die Mitgliedschaft vor Inkrafttreten der Änderung begründet worden ist; § 47 bleibt jedoch anwendbar. Abweichend von Satz 1 gilt für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, § 31 in der bis dahin geltenden Fassung.