Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Absenkung der Bewertungsprozentsätze gilt jeweils für nach dem Änderungszeitpunkt gezahlte Beiträge und freiwillige Mehrleistungen sowie für aufgeschobene Ruhegelder, deren Fälligkeit nach dem Änderungszeitpunkt liegt.
Für vor dem 1. Januar 2011 eintretende Versorgungsfälle, in denen die Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde, gilt § 30 Abs. 6 in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung weiter.