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Die Organisation der modularen Qualifizierung obliegt der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle in Absprache mit den zu qualifizierenden Beamtinnen oder Beamten.
Die modulare Qualifizierung ist so zu organisieren, dass sie in der Regel innerhalb von zwei Jahren beendet werden kann. Fehlzeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, können im Einzelfall als für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls unerheblich gewertet werden.
Kann die modulare Qualifizierung aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von zwei Jahren beendet werden, dürfen einzelne Module durch den Besuch vergleichbarer Fortbildungsveranstaltungen ersetzt werden.
Nicht erfolgreich abgeschlossene Module können einmal wiederholt werden.
Die Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sowie über weitere Wiederholungsmöglichkeiten nicht erfolgreich abgeschlossener Module trifft die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle. In Fällen des Absatzes 3 ist das Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium herzustellen.
Nicht erfolgreich abgeschlossene Module können grundsätzlich einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet…
Die modulare Qualifizierung ist so zu organisieren, dass sie innerhalb von vierundzwanzig Monaten beendet werden kann. Fehlzeiten, die die Beamtin oder der…
Die Qualifizierung muss geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifikationen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen…
Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Über Zeitpunkt und Inhalt der Wiederholungsprüfung entscheidet die…
Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen geeignet sein, in Verbindung mit den bisher erworbenen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer…
Eine nicht bestandene Modulprüfung kann auf Antrag unter Beibehaltung der ursprünglich gewählten Prüfungsform einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.