Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitglieder der Regulierungskammer für das Saarland werden durch das für die Angelegenheiten der Energie zuständige Ministerium ernannt. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.
Das vorsitzende Mitglied wird für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt. Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig. Das Fachministerium bestimmt, welches Mitglied die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertritt. Die Ernennung der beisitzenden Mitglieder erfolgt für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren. Eine zweimalige Verlängerung der Amtszeit der beisitzenden Mitglieder um fünf bis sieben Jahre ist zulässig.
Als Mitglied der Regulierungskammer für das Saarland können nur Beschäftigte des Landes oder des Bundes (im Rahmen einer Abordnung) berufen werden, die die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse über Netzregulierung und Energiewirtschaft haben. Mindestens ein Mitglied oder ein stellvertretendes beisitzendes Mitglied muss außerdem die Befähigung zum Richteramt haben.
Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied der Regulierungskammer für das Saarland nur seines Amtes enthoben oder in ein anderes Amt versetzt werden, wenn
es dies beantragt,
es schriftlich oder elektronisch zustimmt,
eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt oder
das Mitglied aus dem der Ernennung zugrunde liegenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.
Das für die Angelegenheiten der Energie zuständige Ministerium übt die Dienstaufsicht über das vorsitzende Mitglied und die beisitzenden Mitglieder der Regulierungskammer für das Saarland aus. § 2 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.