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Die Regulierungskammer für das Saarland entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Kostenfestsetzungen nach § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer für das Saarland getroffen werden.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das vorsitzende Mitglied einzelne oder eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch unanfechtbaren Beschluss einem beisitzenden Mitglied zur alleinigen Entscheidung übertragen, wenn Ein Antrag nach Satz 1 Nummer 3 kann nur bis zur Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten gestellt werden. Ist in einem Verwaltungsverfahren eine Übertragung nach Satz 1 erfolgt, so legt das zur alleinigen Entscheidung berufene Mitglied die Sache der Regulierungskammer für das Saarland vor, wenn im Laufe des Verfahrens die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entfallen. In diesem Fall übernimmt die Regulierungskammer für das Saarland das Verwaltungsverfahren durch unanfechtbaren Beschluss.
die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist,
die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
kein Beteiligter einen Antrag auf Entscheidung durch die Regulierungskammer für das Saarland stellt.
Die Regulierungskammer für das Saarland gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Näheres zur Organisation und ergänzend zu § 55 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes das Verfahren geregelt wird. Die Geschäftsordnung kommt mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zustande. Das Fachministerium macht die Geschäftsordnung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.