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Die Körperschaften oder Einrichtungen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreterinnen oder Vertreter selbst. Die nach Abzug der Gebühren (§ 20) verbleibenden Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbände und die Landesverbände der Krankenkassen gemeinsam mit den Ersatzkassen je zur Hälfte. Der auf jeden Landesverband der Krankenkassen oder die Ersatzkassen entfallende Kostenanteil bemisst sich nach der Zahl der Versicherten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbänden eine Gebührenordnung.