Verordnung über die Errichtung einer Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Vom 16. Juli 2013
Die Landesschiedsstelle kann Sachverständige und Zeugen durch Beschluss hinzuziehen. Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§ 17 RehaSchiedsV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen