Verordnung über die Errichtung einer Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Vom 16. Juli 2013
Die Landesschiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 18 RehaSchiedsV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen