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Die Entscheidung der Landesschiedsstelle hat die Rechtswirkung einer Vergütungsvereinbarung nach § 111 Absatz 5 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch oder § 111c Absatz 3 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch.
Die Entscheidung der Landesschiedsstelle ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren. Die Entscheidung ist gleichzeitig der zuständigen Behörde nach § 23 vorzulegen.