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Für die Festsetzung eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle wird eine Gebühr erhoben; die Gebühr setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles auf der Grundlage der Gebührenordnung nach § 11 fest. Wird das Schiedsstellenverfahren in anderer Weise erledigt, so wird eine Mindestgebühr erhoben.