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Die Entscheidung der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle ist schriftlich oder elektronisch zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung den beteiligten Vertragspartnern zuzustellen.
Die Entscheidung hat die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne des § 112 SGB V oder des § 115 SGB V.
Über den Widerspruch gegen die Entscheidung der Landesschiedsstelle entscheidet die Landesschiedsstelle; über den Widerspruch der erweiterten Schiedsstelle entscheidet die erweiterte Schiedsstelle. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist gegen die Stelle zu richten, die über den Widerspruch entschieden hat.