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Hat der Retter infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit verloren, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ist eine staatliche Anerkennung nicht vorzuschlagen. Stattdessen hat der für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Retters zuständige Gemeindeverband dazu Stellung zu nehmen, ob auf Grund der Rettungstat ein Gnadenverfahren eingeleitet werden soll.
Bestehen wegen sonstiger strafrechtlicher Verurteilungen des Retters Bedenken gegen eine staatliche Anerkennung, so richtet sich die Entscheidung nach Lage des Einzelfalles.