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Liegen Tatsachen vor, die gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes eine Aberkennung der Befugnis zum Tragen der Rettungsmedaille rechtfertigen, so hat die Gemeinde, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt, Ermittlungen anzustellen und das Ergebnis dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zu berichten, das nach Lage des Einzelfalles entscheidet.
Die Entscheidung über die Aberkennung zum Tragen der Rettungsmedaille ist dem Betreffenden zuzustellen.