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Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann zur Wahrnehmung der ihm oder ihr nach § 2 obliegenden Aufgaben unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter oder eine Betriebsleiterin bestellen. Hat das Unternehmen mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so kann für jeden Betriebszweig oder für jede Betriebsstelle ein verantwortlicher Betriebsleiter oder eine verantwortliche Betriebsleiterin bestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann die Bestellung anordnen, wenn die Größe des Betriebs oder andere betriebliche Umstände dies erfordern; die Bestellung soll insbesondere bei Unternehmen angeordnet werden, in denen regelmäßig mehr als zehn Fahrzeuge verwendet werden. Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer oder der Unternehmerin zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass die Betriebsleiter oder die Betriebsleiterinnen die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Er oder sie hat diese insbesondere zu beteiligen bei
der Aufstellung des Personalbedarfsplans,
der Auswahl, Beurteilung und Verwendung des Fahr- und Betriebspersonals,
der Untersuchung von Verfehlungen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen,
der Planung und dem Bau von Betriebsanlagen sowie der Beschaffung von Fahrzeugen.
Der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin soll eine Vertretung haben. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Die Bestellung der Betriebsleiter oder der Betriebsleiterinnen und ihrer Vertretung bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. Sie ist zu erteilen, wenn die Zuverlässigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes gegeben ist.
Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Die Genehmigungsbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 weggefallen ist.