Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Feststellung des Personalbedarfs während der festgelegten Betriebszeiten hat der Unternehmer oder die Unternehmerin einen Personalbedarfsplan aufzustellen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat durch Vorlage der Arbeitsverträge oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass während der festgelegten Betriebszeiten ausreichend Personal zur Verfügung steht. Das Personal kann nur als ausreichend angesehen werden, wenn für die Ausfallzeiten (zum Beispiel Urlaub, Krankheit, Fortbildung), die pauschal mit 20 vom Hundert der nachgewiesenen Arbeitszeit je Arbeitskraft angesetzt werden, Ersatzpersonal nachgewiesen ist.
Änderungen des Personals sind der Genehmigungsbehörde unter Vorlage der Unterlagen nach Absatz 2 sowie der Nachweise der gesundheitlichen und fachlichen Eignung nach § 6 anzuzeigen.